Link zum Rechtstext | Chemikaliengesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 |
Kerninhalte | Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen. |
Beitrag zur Meldepflicht für Erzeugnisse mit SVHC vom 01.11.2020 | Betroffenheit Inverkehrbringer SVHC Nachricht Bisher galt gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Mitteilungspflicht gegenüber der ECHA lediglich bei bestimmten Voraussetzungen (Anteile, Mengenbänder etc.) für Produzenten und Importeure von Erzeugnissen. Gemäß REACH sollen diese der Agentur folgende Informationen mitteilen: Außerdem und weiterhin gilt die Informationspflicht gemäß Artikel 33 REACH für jeden Lieferanten eines Erzeugnisses (d.h. Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt): Mit der deutschen Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie im Chemikaliengesetz gilt nun ergänzend und ab 5. Januar 2021 die Meldepflicht für Lieferanten (d.h. Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt) für alle Erzeugnisse, die SVHC mit einem Gehalt von über 0,1 % enthalten. Eine Tonnagegrenze wie bei der Registrierung unter REACH gibt es nicht. Eigens zur Erfüllung dieser Meldepflicht hat die ECHA eine neue Online-Datenbank eingerichtet, die seit 28. Oktober 2020 zugänglich ist. Die Datenbank heißt SCIP-Datenbank und sie ist auch an die IUCLID-Software angebunden. SCIP steht für Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products). Der Umfang der Informationen, die im Rahmen der Meldung zu übermitteln sind, ist in Artikel 33 Abs. 1 beschrieben: Handlungsempfehlung Mit der deutschen Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie im Chemikaliengesetz gilt ab 5. Januar 2021 eine neue Meldepflicht für Lieferanten (d.h. Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt) für alle Erzeugnisse, die SVHC mit einem Gehalt von über 0,1 % enthalten. Eine Tonnagegrenze wie bei der Registrierung unter REACH gibt es nicht. |
Tags | ChemGesetz; Chemgesetz; ChemiG; ChemiGesetz; Chemigesetz |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 1. Juli 2020 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung |
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