Skip to end of metadata
Go to start of metadata
You are viewing an old version of this page. View the current version.
Compare with Current
View Page History
« Previous
Version 7
Next »
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Regel 108-006 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf Ladebrücken (einschließlich Ladestege und Ladeschienen) - auch als Überladebrücken, bewegliche Verladerampen, Anpassrampen oder Ladebleche bezeichnet - und fahrbare Rampen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen. Sie findet keine Anwendung unter anderem auf Ladebrücken und fahrbare Rampen bei Wasser- und Luftfahrzeugen sowie auf Hubladebühnen. |