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Link zum Rechtstext

Ausführungsgesetz zum TierNebG

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 19. August 2014

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004, ihre Aufgaben und die Bildung eines Zweckverbands zur Erfüllung dieser Aufgaben.

Es legt zudem die Einzugsbereiche eines Zweckverbands fest und regelt die Gebühren und Entgelte.

 

 

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