Link zum Rechtstext | Saarländisches Ausführungsgesetz zum TierNebG |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz |
Kerninhalte | Dieses Gesetz bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte sowie den Regionalverband Saarbrücken als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004 und benennt als zuständige Behörden im Sinne von § 2 TierNebG das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz und das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz, das zugleich die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist. |