Diese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von -> Grundwasser, das Stoffe enthält, die in der Abwasserverordnung durch Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind -> Abwasser, für das in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind -> Abwasser, für das in der Abwasserverordnung an das Abwasser keine Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Die Verordnung regelt insbesondere -> Anzeigevoraussetzungen -> Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Indirekteinleitungen durch Sachverständige -> Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Indirekteinleitungen durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde -> Bestehende Indirekteinleitungen. |