FeuVO HE

 



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Feuerungsverordnung Hessen

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Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung vom 15. Oktober 2020

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen nach § 45 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung sowie ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Dampfkesselanlagen nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der Hessischen Bauordnung, wenn sie der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen. Diese Verordnung gilt auch für sonstige Abgasanlagen in oder an Gebäuden sowie für Brennstofflagerungseinrichtungen und Gasleitungsanlagen in Gebäuden nach § 45 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung.
Sie gilt nicht für Brennstoffzellen und deren Anlagen, die Prozessgase abführen.

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Review vom 03. Dezember 2020