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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom 16. Juli 2021

Link zum Rechtstext

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Kerninhalte

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen, die

> ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und

> in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.

Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die

> eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und

> in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.

Ab dem 1. Januar 2024 betragen die in Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1000 Arbeitnehmer.

Links zur RechtsänderungReview vom 01. August 2021 I ; II ; III ; IV ; V
Review vom 01. August 2021
Review vom 15. April 2021 I ; II ; III ; IV ; V
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