Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom 16. Juli 2021 |
Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen, die > ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und > in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst. Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die > eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und > in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 betragen die in Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1000 Arbeitnehmer. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. August 2021 I ; II ; III ; IV ; V Review vom 01. August 2021 Review vom 15. April 2021 I ; II ; III ; IV ; V |
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