Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine technisch "schlechte" Abluftbehandlungsanlage immer noch besser ist, als gar keine.
BVerwG, Urteil vom 23.07.2015 - 7 C 10.13
vorhergehend:
VG Oldenburg, 06.02.2013 - 5 A 4052/12
Eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung kann auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht.