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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen vom 14. März 2019

Link zum RechtstextTRBS 1201 Teil 4

Kerninhalte

Dieser Teil der TRBS 1201 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) hinsichtlich der Prüfart, des Prüfumfangs und der Prüftiefe für Prüfungen an Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 und nach §§ 15, 16 und 19 BetrSichV.

Er gilt ergänzend zu den Anforderungen der TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“.

 

 

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