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Giftinformationsverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996

Kerninhalte

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung,  die

  • die derjenige, der bestimmte Zubereitungen oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes dem Chemikaliengesetz abzugeben hat, 
  • die ein Arzt nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes dem Chemikaliengesetz bei Vergiftungsfällen abzugeben hat.

 Entsprechende Meldeformulare sind dem stehen im Anhang der Verordnung zur Verordnung beigefügtVerfügung.