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Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine technisch
„schlechte“ Abluftbehandlungsanlage immer noch besser ist
als gar keine
(BVerwG, Urteil vom 23.
Juli 2015
– 7 C 10.13
).
Nach Ansicht der Richter kann eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung
auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist,
aus wirtschaftlichen
Gründen aber noch nicht dem Stand der Technik entspricht.
Link zur Entscheidung: http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=BVerwG&Aktenzeichen=7+C+10.13&Urteilsdatum=2015-07-23&Nr=108624&SuchNavi=1%3A1%3A1%3Aurteil&S_ID=108624&S_Submit=suchen&S_Kategorie=urteil