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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen vom 22. Februar 2019 | ||
Link zum Rechtstext | Sächsisches | AbfallwirtschaftsKreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz | in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999|
Kerninhalte | Dieses Gesetz legt als Ziele für die Abfallwirtschaft in Sachsen fest, dass - vorrangig - die Abfallmenge und der Schadstoffgehalt in Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), nicht vermeidbare Abfälle so weit wie möglich in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Abfallverwertung) und nicht verwertbare Abfälle so zu beseitigen sind, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (Abfallbeseitigung). Der Teil Kreislaufwirtschaft umfasst unter anderem Regelungen zu den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Abfallverbänden, Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen, zum Abfallwirtschaftsplan und Abfallvermeidungsprogramm, zu Abfallgebühren und zur Abfallberatung. Im Teil Bodenschutz werden insbesondere Betretungsrechte und Mitteilungspflichten normiert. Die sonstigen Vorschriften beinhalten vor allem Festlegungen zu Kosten, Datenverarbeitung, Abfall- und Bodenschutzbehörden und Ordnungswidrigkeiten. | ||
Tags | SächsAbfBG; SächsAbfallBG; SächsABodG; SächsABodenG; SächsAbfBodG; SächsAbfallBodenG |