Kerninhalte | Diese Verordnung ist anzuwenden auf -> die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe, -> die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzten festen Biomasse-Brennstoffe, die in Anlagen im Sinne von § 3 Nummer 1 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr verwendet werden, -> die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzten gasförmigen Biomasse-Brennstoffe, die in Anlagen im Sinne von § 3 Nummer 1 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr verwendet werden, -> den nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom. |