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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Nach § 5 Abs. 1 ASiG sind Unternehmer verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) zu bestellen.
Bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit, kurz Sifa oder zunehmend FASi genannt, um eine Verwechslung mit dem Sicherheitsbeauftragten bzw. dem „Sicherheitsverantwortlichen“, die beide – anders als die Fachkraft für Arbeitssicherheit – weisungsbefugt sind, zu vermeiden, kann es sich um einen (angestellten oder freien) Mitarbeiter des Unternehmens oder um einen externen Berater handeln. Die FASi ist fachlich weisungsfrei (§ 8 Abs. 1 ASiG) und untersteht in der Regel unmittelbar dem Unternehmer (§ 8 Abs. 2 ASiG).
Um zu mehr zu erfahren, z.B. über
- über die zu erfüllenden Voraussetzungen,
- die Aufgaben und,
- die Fortbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit,
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