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Auch wenn der Arbeitgeber eine Impfung anbietet: Ein eventuell eintretender Impfschaden ist deshalb noch nicht als Arbeitsunfall anzusehen.
Ein Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung ist nicht bereits deshalb als Arbeitsunfall zu bewerten und zu entschädigen, weil die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch den Betriebsarzt erfolgt (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom
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5. August 2015 – S 36 U 818/12).
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im
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Fall einer Museumsmitarbeiterin aus Bochum entschieden, die infolge einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung an einem Guillian-Barre-Syndrom erkrankte. Sie verklagte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines
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Arbeitsunfalls, weil ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden
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war. Sie
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hatte sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen.
Die Anerkennung eines
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Arbeitsunfalls kommt nach Ansicht der Richter nur dann in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich
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macht, was bei der Klägerin im Museum nicht der Fall gewesen
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ist. Sie hat zwar Kontakt zu Besuchergruppen gehabt
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, die Ansteckungsgefahr
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ist aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich, z. B. beim Einkaufen.