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Berufsgenossenschaft muss Arbeitsunfall entschädigen

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Das hat jetzt das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 14. 07.Juli 2015 -– L 3 U 118/13) entschieden.

Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Erforderlich ist allerdings ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit. Biegt der Versicherte vom unmittelbaren Weg falsch ab, so ist dies unschädlichohne Bedeutung, solange er am Fahrziel festhält und den Weg zur oder von der Arbeit durch den (verkehrsbedingten) Abweg nur unwesentlich verlängert.

 

Sachverhalt
Ein als Lagerist im Fachgroßhandel in Eschborn tätiger Mann wurde im Januar 2011 aushilfsweise in einem Lager in der Nähe von Mainz eingesetzt. Seinen Dienst sollte der in Frankfurt am Main wohnende Mann um 17:.45 Uhr beginnen. Gegen 17:.15 Uhr verunglückte er infolge eines verkehrswidrigen Wendemanövers auf einer vierspurigen Bundesstraße. Der Unfallort befindet sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.
Bei dem Unfall wurde der Mann schwer verletzt, erlitt ein Schädelhirntrauma und lag 2 zwei Wochen im Koma. Im November 2011 wurde er wieder stufenweise in sein Arbeitsverhältnis eingegliedert.

Berufsgenossenschaft: Mann nicht auf unmittelbarem Weg zur Arbeit verunglückt
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall (vgl. zum Arbeitsunfall § 8 SGB VII) ab, da sich der Mann zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversicherten Weg befunden habe, ohne dass hierfür betriebliche oder verkehrstechnische Gründe erkennbar seien.
Der Mann erhob Klage und führte an, dass er wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren habe. An Details habe er wegen der schweren Schädel- und Hirnverletzung keine Erinnerung mehr.

Richter bejahen einen unfallversicherten Wegeunfall
Die Darmstädter Richter gaben – wie zuvor bereits das Sozialgericht Frankfurt am Main - dem  dem verunglückten Mann Recht. Verfahre sich ein Versicherter, bleibe er auch auf dem Abweg unfallversichert. Dies gelte jedenfalls soweit aufgrund objektiver Umstände davon auszugehen sei, dass die Handlungstendenz unverändert darauf gerichtet gewesen sei, den Arbeitsplatz zu erreichen. Eine verminderte Aufmerksamkeit sei insoweit unerheblich. Auch bleibe der Versicherungsschutz bestehen, wenn sich der Autofahrer wegen Dunkelheit, Nebel oder schlechter Beleuchtung verfahre.
Obgleich die Ursache für das falsche Abbiegen wegen des Erinnerungsverlustes Erinnerungsverlusts des verunglückten Mannes Manns nicht feststellbar sei, bestünden , so die Darmstädter Richter - , keine Zweifel daran, dass er unverändert seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Anhaltspunkte für ein privates eigenwirtschaftliches Ziel lägen nicht vor.
Da zudem nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließe, entfalle der Versicherungsschutz auch nicht aufgrund des rechtswidrigen Wendemanövers. 
 

Hinweis der Redaktion zu Wegeunfällen:

Wegeunfall

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch auf dem unmittelbaren Weg zur und von der Arbeit. Der versicherte Weg beginnt und endet an der Außentür des Wohnhauses. Die Wahl des Verkehrsmittels steht den Versicherten frei.

 

Umwege und Abwege
Kein Versicherungsschutz besteht grundsätzlich auf Umwegen Um- und Abwegen, die aus eigenwirtschaftlichen (persönlichen Interessen dienenden) Gründen gewählt werden. 
Beim Umweg wird die Zielrichtung Arbeitsstätte/Wohnung beibehalten, die unmittelbare Strecke jedoch deutlich verlängert.
Beim Abweg wird die Zielrichtung durch den Einschub eines zusätzlichen Weges Wegs nicht eingehalten. Er führt also vom Ziel weg oder über dieses hinaus. Auf die Länge des Abweges Abwegs kommt es nicht an.

Ausnahmen
In bestimmten Fällen sind auch Umwege und Abwege versichert:

  • bei Fahrgemeinschaften mit anderen Berufstätigen oder Versicherten,
  • wenn der Weg gewählt wird, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen,
  • wenn wegen besonderer Verkehrsverhältnisse (z.B. Umleitungen) der unmittelbare Weg nicht benutzt werden kann.

Unterbrechung des WegesWegs
Wird der unmittelbare Weg aus privaten Gründen kurz unterbrochen, besteht für den Zeitraum der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Wird der unmittelbare Weg innerhalb von 2 zwei Stunden dann fortgesetzt, besteht wieder Versicherungsschutz. Diese Grenze hat die Rechtsprechung herausgebildet. Bei einer Unterbrechung aus eigenwirtschaftlichen Motiven von mehr als 2 zwei Stunden hat sich der Versicherte vom Betrieb gelöst. Der folgende Weg ist dann nicht mehr versichert.

„Dritter Ort“
Wege, die nicht zwischen der Wohnung (Erster erster Ort) und der Arbeitsstelle (Zweiter zweiter Ort) zurückgelegt werden, sondern einen anderen Ort (Dritter dritter Ort) als Ziel oder Ausgangspunkt haben, sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts versichert, wenn:
Der wenn der Weg von oder zum Dritten dritten Ort in angemessenem Verhältnis zum üblichen unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Betrieb steht
der und der Aufenthalt am Dritten dritten Ort mindestens zwei Stunden beträgt.

Familienheimfahrten
Der Weg von einer entfernt gelegenen Arbeitsstätte (z.B. Montageort) zur Wohnung ist versichert. Bei Verheirateten ist das der Weg zum gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute, bei Ledigen zu der Wohnung, die Ausgangspunkt für die sozialen Kontakte ist und in der der Besitz aufbewahrt wird.

 

 

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