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Note

Für bestehende Versammlungsstätten sind nach dem 1. September 2018 die Betriebsvorschriften (§§ 31 bis 43 sowie § 46) der alten Versammlungsstättenverordnung (VStättVO RP) entsprechend anzuwenden; nach § 42 Abs. 1 VStättVO RP erforderliche Räumungskonzepte sind innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. März 2018 zu erstellen. Im Übrigen gilt das bisherige Recht in Verbindung mit § 85 LBauO (nachträgliche Anforderungen).


Link zum Rechtstext

Versammlungsstättenverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 13. März 2018

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von ->

  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, insgesamt mehr als 200, bei Räumen, die ausschließlich zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind, insgesamt mehr als 400 Besucher fassen; in Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden gelten die Vorschriften nur für die Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen;
->
  • Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen;
->
  • Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5.000 Besucher fassen.

Sie gilt nicht für ->

  • Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
-> Fliegende Bauten.

Bezeichnung

Umwelt-Online

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/rp/vstv18.htm
  • Fliegende Bauten.