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Note |
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Die Verwaltungsvorschrift galt bis zum 31. August 2011. |
Link zum RechtstextDurchführung der §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes u.a. | Durchführungsverordnung zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | ||
Kerninhalte | URL-Adresse | Diese Verwaltungsvorschrift legt u.a. unter anderem die Stufe der Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen zur Verwertung und Beseitigung gemäß § 41 KrW-/AbfG fest, teilt das Nachweisverfahren inhaltlich in zwei Abschnitte auf, bestimmt die näheren Anforderungen an die Nachweisführung und erstreckt die Transportgenehmigungspflicht nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG auf das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern von besonders überwachungsbedürftigen (bü) Abfällen zur Verwertung. |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg | |
URL-Adresse | http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16033/4_2_3.pdf | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Umwelt-Online | |
http://www.umwelt-online.de/regelwerk/abfall/laender/bw/vwv_ges.htmAnmerkung: |