Insert excerpt | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
|
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten vom15. Januar 20139. Februar 2017 |
Link zum Rechtstext | TRGS 555 |
Kerninhalte | Diese TRGS Technische Regel für Gefahrstoffe ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 GefStoffVder Gefahrstoffverordnung. Die TRGS Sie findet keine Anwendung, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung für eine bestimmte Tätigkeit aufgrund ->
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 GefStoffV ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen. |
URL-Adresse | http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-555.pdf?__blob=publicationFile&v=3 |
URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/t_regeln/trgs/trgs500/555_ges.htm |
URL-Adresse | http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-555.pdf?__blob=publicationFile&v=4 |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | AufbwSum_Arbeitsschutz; BetrIng_SumGfstoff; F2_SumBetrAnw_2; FaSi_Gfstoff_Sum_10; FM_Gfstoff_Sum_10; Inst_Gfstoff_Sum_10 |