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Link zum Rechtstext | Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen | |
Anlagen | Anlage 1 (Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen)Anlage 2 (Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen)Anlage 3 (Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen)Anlage 4 (Angaben der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen)Anlage 5 (Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse) | |
Kerninhalte | URL-Adresse | Diese Verordnung bestimmt, dass Untersuchungsergebnisse bezüglich des Anteils an bestimmten gefährlichen Stoffen in Lebens-/Futtermitteln müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt und übermittelt werden müssen. |
Rechtsnorm-Links |
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bundesgesetzblatt Teil I, siehe Nr. 3 vom 10.01.2012 | |
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl |