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Beschluss zum brandschutzrechtlichen Nachbarrecht

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Ein Grundstücksnachbar einer Firma kann nicht den Einbau einer Brandwand verlangen

Nach einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2015 (15 ZB 12.2142) Brandschutzvorschriften (vgl. zum brandschutzrechtlichen Nachbarrecht haben Brandschutzvorschriften (wie z.B. Art. 12 BayBO) haben nicht generell, sondern nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn sie dem Schutz der Nachbarn vor einer Ausbreitung von Feuer und Rauch dienen.

Eine solche Schutzfunktion kommt den Bestimmungen über die Anforderungen an innere Brandwände nicht zu. Brandwände innerhalb von Gebäuden (innere Brandwände) bezwecken nur die Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes Brands auf andere Teile ein und desselben Gebäudes und damit den Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen bzw. von dort befindlichen Sachwerten. Sie dienen aber nicht (auch)  Sie dienen nicht – wie als Brandwände auszubildende "äußere" Gebäudeabschlusswände - der Verhinderung der „äußere“ Gebäudeabschlusswände – der Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes Brands auf benachbarte Gebäude und damit dem Schutz der Nachbarn. Dies  Dies gilt auch für die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO, wonach , wenn Brandwände als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m erforderlich sind. Dennoch kommt eine nachbarschützende Wirkung - auf die sich ein Nachbar im Wege eines verwaltungserzwingungsverfahrens oder eines Klageverfahrens stützen könnte - nicht in Betracht. Dass

Dass mit der Eindämmung von Brandschutzgefahren innerhalb von Gebäuden faktisch auch die Gefahr des Übergreifens von Bränden auf Nachbargebäude verringert werden kann, ist nur ein Nebenzweck, nicht aber der mit der Vorschrift verfolgte Hauptzweck. aus dem sich keine nachbarschützende Wirkung ableiten lässt.