/wiki/spaces/KUN/overview 4 Bund 4.2 Verordnungen
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Link zum Rechtstext | Elektro- und Elektronikgerätegesetz-KostenverordnungGebührenverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung , die alle Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG betrifft, regelt das Erheben von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 1 ElektroG oder der von dieser beliehenen Gemeinsamen Stelle nach § 17 Abs. 1 ElektroG. für Leistungen des Umweltbundesamts oder der nach § 40 Absatz 1 des ElektroG beliehenen Gemeinsamen Stelle. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anhang 1). Nach § 2 besteht die Möglichkeit der Kostenermäßigung Gebührenermäßigung und Kostenbefreiung -befreiung – in Abhängigkeit von der Menge (Anhang 2). |
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