Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen oder Luftfahrzeugen im Rahmen des Rettungsdienstes, des Notfall- oder Krankentransportes. Es gilt nicht für Beförderungen-> - durch die Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes in ihrem jeweiligen Bereich,
> - durch Krankenhäuser oder Heilanstalten bei innerklinischen Krankentransporten innerhalb von Krankenhausverbünden,
> - durch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb ihres Betriebsbereichs,
> - von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den vorgenannten Kraft-oder Luftfahrzeugen (Krankenfahrten),
> - von behinderten Personen, sofern deren Hilfs oder Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist.
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