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Ein Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung ist nicht bereits deshalb als Arbeitsunfall zu bewerten und zu entschädigen, weil die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch den Betriebsarzt erfolgt (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 055. 08.August 2015 -  S 36 U 818/12).

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle Fall einer Museumsmitarbeiterin aus Bochum entschieden, die infolge einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung an einem Guillian-Barre-Syndrom erkrankte. Sie verklagte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines ArbeitsunfallesArbeitsunfalls, weil ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden seiwar. Sie habe hatte sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen.

Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles komme nur Arbeitsunfalls kommt nach Ansicht der Richter nur dann in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich mache. Dies sei macht, was bei der Klägerin im Museum nicht der Fall gewesen . Zwar habe sie ist. Sie hat zwar Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die , die Ansteckungsgefahr sei ist aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich, z. B. beim Einkaufen.