Kerninhalte | Diese TRGS ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 GefStoffV.
Die TRGS findet keine Anwendung, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung für eine bestimmte Tätigkeit aufgrund -> der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale, -> einer nur geringen verwendeten Stoffmenge, -> einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und -> der Arbeitsbedingungen insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 GefStoffV ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen. |