Link zum Rechtstext | Ausführungsgesetz TierNebG Schleswig-Holstein |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Dieses Gesetz bestimmt die Kreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004 und regelt sowohl die Kosten und Entgelte als auch Entschädigungszahlungen. |
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