In einer Handelsfirma staunten die Angestellten nicht schlecht, als jeder von Ihnen überraschend ihnen überraschend auf der Weihnachtsfeier vom Chef persönlich ein wertvolles Computertablet Computer-Tablet geschenkt bekam. Diejenigen, die nicht an der Weihnachtsfeier teilnahmen sollten , gingen gewollt leer ausgehenaus.
Die Begründung der Firmenleitung, man habe die Tablets als Belohnung für die Teilnahme an der Weihnachtsfeier verschenkt, überzeugte jedenfalls nicht alle. Besonders sauer war ein KollegeAngestellter, der am Feiertag krankgeschrieben war , und deshalb nicht an der Party teilnehmen konnte. Er klagte auf sein Recht, ebenfalls mit einem Tablet beschenkt zu werden. Doch das Arbeitsgericht Köln Köln wies seine Klage ab (ArbG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2013, 3 Ca 1819/13).
Gleichbehandlungsgrundsatz vs. Veranstaltungscharakter
Grundsätzlich gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch sachfremde Gruppenbildungen.
Hier ist der Fall aber ein andererdie Sachlage jedoch eine andere: Eine Weihnachtsfeier, für die keine Teilnahmeverpflichtung besteht (wie im vorliegenden Fall), findet außerhalb außerhalb des Austauschverhältnisses statt. Es kommen diejenigen, die kommen können und/oder kommen wollen. Daraus folgt - – ähnlich einer Einladung - – der Charakter der Veranstaltung: Nur der, der kommt, kommt auch in den Genuss dessen, was es dort gibt. Im vorliegenden Fall gab es unter anderem ein Tablet.
Dieser Veranstaltungscharakter umschreibt zugleich den Veranstaltungszweck. Am Maßstab dieses Zweckes Zwecks zu differenzieren, ist sachgerecht. Aus welchen Gründen Mitarbeiter kommen oder nicht kommen, spielt keine Rolle. Soweit die Beklagte Firma einen weiteren Zweck in der Weise gesetzt hat, dass sie den Rahmen der Weihnachtsfeier einschließlich der "Geschenküberraschung" „Geschenküberraschung“ attraktiver gestalten und durch ein Herumsprechen im Betrieb erreichen wollte, dass in Zukunft mehr Mitarbeiter an betrieblichen Feiern als bisher teilnehmen, stellt auch dieser Zweck dieses Ziel eine sachgerechte Differenzierung dar. Mehr Mitarbeiter als bisher zur Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen zu motivieren, ist ein legitimer Zweck. Das von der Beklagten Firma eingesetzte Mittel - (die Zuwendung des Tablets - ) ist auch nicht ungeeignet, diesen Zweck zu fördern, auch wenn der Eindruck verbleiben magentsteht, die Beklagte Firma habe hier - – untechnisch gesprochen - – eine Lockprämie „Lockprämie“ ausgelobt hat.