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Bayerisches Rohrleitungs-Enteignungsgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen vom 10. Juni 2008

Kerninhalte

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen der Grundstücksenteignung zur Errichtung und zum Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen dienen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass die Anlage neben den in Abs. 2 genannten Zwecken auch privatwirtschaftlichen Interessen dient und neben deutschen auch ausländischen Nutzern zur Verfügung stehen kann.
Insbesondere dient die Verwirklichung des in Abs. 1 bezeichneten Vorhabens1. der Gewährleistung und Verbesserung der Ethylenversorgung, um den bayerischen Petrochemiestandort zu stärken,
2. der Förderung des Wettbewerbs durch die Vergrößerung des Markts für Ethylen,
3. der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie und
4. dem Umwelt- und Klimaschutz sowie der Transportsicherheit durch Vermeidung von Straßen- oder Schienentransporten.