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Link zum Rechtstext | Selbstüberwachungsverordnung kommunal |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung des Betriebs von Abwasserbehandlungsanlagen und deren Einleitungen in Gewässer mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten, sofern sie unter Anhang 1 der Abwasserverordnung (häusliches und kommunales Abwasser) fallen und nach § 58 Abs. 2 LWG (Anzeige und Genehmigung von Abwasseranlagen) genehmigt werden. |
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