/wiki/spaces/KUN/overview 5 Technische RegelnImage Added TRGSImage Added
...
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | TRGS 517 |
Kerninhalte | Diese TRGS Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen gemäß Anlage 1 und daraus aus diesen hergestellten Gemischen und Erzeugnissen und beschreibt die für diese Tätigkeiten anzuwendenden Schutzmaßnahmen. Sie gilt insbesondere für 1. - die Gewinnung und Aufbereitung natürlich vorkommender asbesthaltiger mineralischer Rohstoffe in Steinbrüchen (z.B. Schotter, Splitt, Brechsand, Füller),
2. - die Weiterverarbeitung asbesthaltiger mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Gemische und Erzeugnisse im Hoch- und Tiefbau (z.B. Straßen- und Gleisbau, Beton, Asphalt),
3. - die Wiederaufbereitung (Recycling) und die Wiederverwertung im Straßenbau (z.B. Aufbereitung und Wiedereinbau von Recyclingmaterial, Herstellung von Asphalt),
4. - die Bearbeitung von Naturwerkstein (z.B. Speckstein im Ofenbau),
5. - das Kaltfräsen von Verkehrsflächen.
Sie gilt weiterhin für Tätigkeiten 1. - beim Auffahren und Sichern von unterirdischen Hohlräumen im asbesthaltigen Gebirge,
2.- mit asbesthaltigem Talkum als Füllstoff, Trenn- und Gleitmittel (z.B. bei der Kabel-, Reifen- und Gummiwarenherstellung),
3.- mit asbesthaltigen Füll- und Zuschlagstoffen für weitere Zwecke (z.B. für die Asphalt- und Betonherstellung, Betonsanierung).
|