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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten vom 15. Januar 2013

Link zum RechtstextTRGS 555

Kerninhalte

Diese TRGS Technische Regel für Gefahrstoffe ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 GefStoffVder Gefahrstoffverordnung.

Die TRGS Sie findet keine Anwendung, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung für eine bestimmte Tätigkeit aufgrund ->

  • der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,
->
  • einer nur geringen verwendeten Stoffmenge,
->
  • einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
->
  • der Arbeitsbedingungen

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 GefStoffV ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.

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