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Gesetzl. Kurzzeichen
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7.3 DGUV Regeln (ehemals BGR, GUV-R)
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Link zum Rechtstext | BGR/GUV-R 241 (alt) |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel gilt für das Verwenden, Aufbewahren, Vernichten, den innerbetrieblichen Transport, das Überlassen und die Empfangnahme von Sprengstoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln bei Sprengarbeiten-> zum Gewinnen, Lösen oder Zerkleinern von Gesteinen, sonstigen Bodenschätzen und anderen Stoffen oder Gegenständen,> für geologische und geophysikalische Untersuchungen,> an Bauwerken oder Bauwerksteilen,> für unterirdische Hohlräume,> unter Wasser,> in heißen Massen,> zum Lösen von Eisbarrieren auf Gewässern,> zum Beseitigen von Lawinengefahr (Schneefeldsprengungen) und> und> zur Plattierung, Umformung, Pulververdichtung, in der Hochgeschwindigkeitstechnik und Schockwellentechnologie.Sie gilt auch für das Beseitigen von Versagern. |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | DGUV |
URL-Adresse | http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/113-016.pdf |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Umwelt-Online |
URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/uvv/r100/113_016ges.htm |