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Lagerung von Gefahrstoffen

inkl. Druckgasflaschen

 

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Abfallsammelstellen

 

 

Gewässerschutz

als Direkteinleiter/Indirekteinleiter..., Abfüllstellen... VAwS..In der Regel werden Mengen gelagert, die über die in der TRGS 510 (Tabelle 1) definierten Kleinmengen hinausgehen. Es gilt also die Anforderungen der TRGS 510 zu erfüllen, welche nachfolgend zusammengefasst sind.

  • Erstellung eines Gefahrstoffkatasters (siehe auch § 6 Abs. 10 GefStoffV) mit Angaben zur Bezeichnung, Einstufung, Lagerklasse, Menge und Lagerbereich der gelagerten Gefahrstoffe
  • Lagerung von Gefahrstoffen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältern
  • Ausreichende Kennzeichnung zu den Gefahrstoffen mit Informationen zur Einstufung
  • Örtlich sichere Lagerung, z.B. nicht auf Verkehrswegen, in Pausenräumen oder in der Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln
  • Vor Sonneneinstrahlung geschützte Lagerung von Spraydosen und Druckgaskartuschen (keine Erwärmung über 50 °C)
  • Keine Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in zerbrechlichen Behältern (außer Behälter bis 2,5 L)
  • Einhaltung der Anforderungen zum Gewässerschutz: Ausstattung des Lagers mit einer Auffangeinrichtung, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann.
  • Lagerung von giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen sowie entzündbarer Gase nur unter Verschluss - es dürfen nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben; Lagerbereiche sind mit dem Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" zu kennzeichnen
  • Implementierung von Maßnahmen zur sicheren Erkennung, zum Auffangen und zur Beseitigung freiwerdender Stoffe
  • Bereitstellung von Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (z.B. Augen- und Körperduschen, welche dann regelmäßig zu prüfen sind)
  • Grundsätzliches Rauchverbot im Lager
  • Ausreichende Sicherung des Lagergutes (Einhaltung der maximalen Stapelhöhe etc.)
  • Erstellung von Betriebsanweisungen und Unterweisung der Beschäftigten
  • Installation von Alarmierungseinrichtungen und Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans; bei Lagerung von giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen sowie entzündbarer Gase ist zusätzlich ein Alarmplan erforderlich
  • Anforderungen bei der Lagerung entzündbarer oder selbstzersetzlicher Stoffe:
    • Individueller baulicher Brandschutz
    • Harte Bedachung, die gegen Flugfeuer widerstandsfähig ist
    • Berücksichtigung von Feuerwehrzu- und -umfahrten sowie Aufstellflächen
    • Ausstattung mit geeigneten und ausreichender Anzahl an Feuerlöscheinrichtungen
    • Ausreichende Bereitstellung an Löschmitteln
    • Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes und Einhaltung der darin definierten (individuellen) Maßnahmen
  • Einhaltung der Zusammenlagerungsverbote gemäß Tabelle 2 (siehe unten)

Tabelle 2 TRGS 510: Zusammenlagerungstabelle in Abhängigkeit der Lagerklasse

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Zu ausgewiesenen Bereitstellungsflächen (z.B. Abfallsammelstellen), auf denen sehr giftige oder giftige Stoffe zur Beförderung bereitgestellt werden, darf auch den Personen Zugang gewährt werden, die für die Verladung der Versandstücke und die Beförderung benötigt werden. Solche Personen sind dann einzuweisen und zu beaufsichtigen.

Nummer 10 der TRGS 510 beschreibt die Pflichten bei der Lagerung von Gasen unter Druck, z.B. in Druckgasflaschen. Neben dem sicheren Stand von Druckgasflaschen, dürfen in einem Lager keine Umfüll- oder Instandsetzungsarbeiten von Druckgasbehältern durchgeführt werden. Bei "schweren Gasen" sollten sich in der Nähe des Lagers keine Gruben, Kanäle oder Kellerzugänge befinden, in denen sich Gas ansammeln könnte.

Die Lagerung in Sicherheitsschränken ist zulässig, wenn diese die jeweils definierten Anforderungen (z.B. gemäß Anlage 3) der TRGS 510 erfüllen.

Abfallsammelstellen

Je nach Menge gefährlicher Abfälle, ist für eine Abfallsammelstelle die TRGS 520 oder die TRGS 510 (siehe oben) einschlägig. Die TRGS 520 ist für Kleinmengen gefährlicher Abfälle anzuwenden, die üblicherweise bei kommunalen Schadstoffsammlungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende angeliefert werden.

Die TRGS 520 definiert Anforderungen an die Errichtung und die Ausstattung von Sammelstellen, z.B. an die bauliche Ausführung und den Brandschutz. Außerdem schreibt sie vor, dass für jede Sammelstelle und für jedes Zwischenlager der Arbeitgeber eine zuverlässige und erfahrene Fachkraft als Verantwortlichen und eine entsprechend qualifizierte Vertretung zu benennen.

Eine Sammelstelle muss während des Betriebes aus Sicherheitsgründen mit mindestens zwei Personen ständig besetzt sein, von denen mindestens eine den Anforderungen an eine Fachkraft entsprechen muss.

Fachkräfte im Sinne dieser TRGS sind fachkundige Personen nach Gefahrstoffverordnung. Sie müssen über eine chemiespezifische Fachausbildung (z.B. Chemielaborant, chemischtechnischer Assistent, Chemiemeister, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft) verfügen und durch einschlägige Erfahrung und fachliche Weiterbildung qualifiziert sein.

Sie müssen darüber hinaus über die erforderlichen Kenntnisse zum Erkennen der Gefahren und der notwendigen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügen. Die Kenntnisse können durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang entsprechend Anlage 3 nachgewiesen werden. Der Lehrgang ersetzt nicht nach dem Gefahrgutrecht vorgeschriebene Schulungen z.B. für Gefahrgutbeauftragte oder Fahrzeugführer.

Die Fachkräfte müssen zusätzlich ausgebildete Ersthelfer und nach Kapitel 1.3 ADR geschult sein. Sie müssen in die Annahmebedingungen der übernehmenden Entsorgungsanlagen eingewiesen sein. Auch die jeweils anderen Personen müssen als Ersthelfer ausgebildet sein, um in einer Unfallsituation gegenseitige Erste Hilfe zu gewährleisten.