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Pkt. 4.2.1: Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der bei der Bearbeitung anfallende Aluminiumstaub an der Entstehungsstelle vollständig erfasst und gefahrlos beseitigt wird, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Dies wird z.B. erreicht durch Anwendung eines der nachfolgenden Verfahren zur Staubbeseitigung:

  • Nassverfahren,
  • Trockenverfahren mit Nassabscheidung des Staubes durch sofortiges Benetzen des freiwerdenden Staubes,
  • Trockenverfahren mit Nassabscheidung des Staubes durch Benetzen des Staubes im Nassabscheider oder
  • Trockenverfahren mit Trockenabscheidung des Staubes.

Pkt. 4.3.1: Bei der wechselseitigen oder gleichzeitigen Bearbeitung von Aluminium und funkenreißenden Werkstoffen ist sicherzustellen, dass Brand- und Explosionsgefahren durch das gleichzeitige Auftreten von brennbarem Staub bzw. explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen und wirksamen Zündquellen sowie durch gefährliche Reaktionen zwischen den unterschiedlichen Werkstoffstäuben und -schlämmen vermieden werden.

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  • Löschpulver der Brandklasse D,
  • trockene Abdecksalze,
  • trockene rostfreie Graugussspäne,
  • trockener Sand.

Ungeeignete Feuerlöschmittel sind z.B.

  • Wasser und wasserhaltige Stoffe,
  • Löschpulver der Brandklassen A, B, C,
  • Kohlendioxid,
  • Stickstoff.

Pkt. 4.5.3: Feuchte Aluminiumstäube sind in geschlossenen Behältern zu lagern und zu transportieren, die so gestaltet sind, dass freiwerdendes Wasserstoffgas gefahrlos entweichen kann.

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  • in explosionsgefährdeten Räumen 20 m,
  • in feuergefährdeten Räumen 25 m,
  • in Schmelz- und Gießräumen 35 m.

Pkt. 4.1.4: Einrichtungen in Bereichen, in denen mit Späne- oder Staubanfall zu rechnen ist, sollten so gestaltet und aufgestellt sein, dass Späne- und Staubablagerungen weitgehend vermieden werden und eine Reinigung leicht möglich ist.

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In Lagerräumen: Eine Lagerung anderer leichtentzündlicher Stoffe und Stoffe, die im Brandfalle den Magnesiumbrand unterstützen, ist im gleichen Raum nicht zulässig.

Die Lagerun Lagerung im Freien ist zulässig, wenn die Behälter gegen direkte Sonneneinwirkung und Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sind und ein für den Brandfall ausreichender Abstand von Gebäuden eingehalten wird.

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  • Löschpulver für die Brandklassen A, B und C,
  • Löschpulver für die Brandklassen B und C,
  • sauerstoffverdrängende Löschgase, wie CO2 und N2.

Explosionsschutz

Explosionsschutz gilt es im Umgang und bei Lagerung von

  • Lösemitteln,
  • lösemittelhaltigen Reinigern, Klebstoffen, Farben oder Lacken,
  • Batterien,
  • Schweißgasen,
  • Stäuben (Aluminium, Magnesium, Holz) und
  • Brennstoffen (Erdgas, Benzin)

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Schweißtätigkeiten bergen zwei Gefährdungen in sich, die durch:

  1. die optische Strahlung und dem
  2. Umgang mit Gefahrstoffen

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Die TRGS 528 beschreibt die konkreten Gefahren "Freisetzung partikelförmiger und/oder gasförmiger Gefahrstoffe" bei den unterschiedlichen Schweißverfahren und berücksichtigt auch werkstoffspezifische und arbeitsplatzspezifische Faktoren. Die Stoffe, die beim Schweißen je nach Verfahren entstehen können, werden in die drei Klassen:

  • atemwegs- und lungenbelastende Stoffe
  • toxische oder toxischirritative Stoffe
  • krebserzeugende Stoffe

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Punkt 3.1 Absatz 2  der TRGS 555 schreibt – wie die Gefahrstoffverordnung – vor, dass "für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z.B. Holzbearbeitung, Löten und Schweißen)", ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen sind. 

TRGS 725 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"

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  • § 12: Betrieb nur nach dokumentierter Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik;
  • § 14: Vorgeschriebene Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle;
  • § 15: Wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle;
  • § 18: Unfall- und Schadensanzeige bei der Behörde, wenn Menschen verletzt/getötet wurden und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben;
  • § 19: Aufbewahrungspflicht für Prüfbescheinigungen

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  • § 25: Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen;
  • § 26: Wiederkehrende Prüfungen (jährlich durch Sachkundigen);
  • § 27: Pflicht zur Führung eines Prüfbuchs für jeden Kran;
  • § 29: Anforderungen am Instandhaltungspersonal (mind. 18 Jahre alt, Nachweis der Befähigung etc.)
  • § 29: Anforderungen an den Kranführer (mind. 18 Jahre alt, Nachweis der Befähigung, Zuverlässigkeit);
  • § 30: Pflichten des Kranführers (Sichtprüfung Kran, Anschlagmittel etc.);
  • § 31: Tragfähigkeit, Belastung -> keine Beanspruchung über zulässige Belastung;
  • § 32: Einhaltung der Sicherheitsabstände von je 0,5 m zwischen bewegten Teilen des Kranes und feststehender Umgebung;
  • § 36: Verbot von Personentransport;
  • § 37: In der Regel Verbot von Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen;
  • § 38: Losreißen festsitzender Lasten nur mit Kranen, die eine Überlastsicherung besitzen.

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In der Regel werden Mengen gelagert, die über die in der TRGS 510 (Tabelle 1) definierten Kleinmengen hinausgehen. Es gilt also die Anforderungen der TRGS 510 zu erfüllen, welche nachfolgend zusammengefasst sind.:

  • Erstellung eines Gefahrstoffkatasters (siehe auch § 6 Abs. 10 GefStoffV) mit Angaben zur Bezeichnung, Einstufung, Lagerklasse, Menge und Lagerbereich der gelagerten Gefahrstoffe
  • Lagerung von Gefahrstoffen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältern
  • Ausreichende Kennzeichnung zu den Gefahrstoffen mit Informationen zur Einstufung
  • Örtlich sichere Lagerung, z.B. nicht auf Verkehrswegen, in Pausenräumen oder in der Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln
  • Vor Sonneneinstrahlung geschützte Lagerung von Spraydosen und Druckgaskartuschen (keine Erwärmung über 50 °C)
  • Keine Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in zerbrechlichen Behältern (außer Behälter bis 2,5 L)
  • Einhaltung der Anforderungen zum Gewässerschutz: Ausstattung des Lagers mit einer Auffangeinrichtung, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann.
  • Lagerung von giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen sowie entzündbarer Gase nur unter Verschluss - es dürfen nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben; Lagerbereiche sind mit dem Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" zu kennzeichnen
  • Implementierung von Maßnahmen zur sicheren Erkennung, zum Auffangen und zur Beseitigung freiwerdender Stoffe
  • Bereitstellung von Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (z.B. Augen- und Körperduschen, welche dann regelmäßig zu prüfen sind)
  • Grundsätzliches Rauchverbot im Lager
  • Ausreichende Sicherung des Lagergutes (Einhaltung der maximalen Stapelhöhe etc.)
  • Erstellung von Betriebsanweisungen und Unterweisung der Beschäftigten
  • Installation von Alarmierungseinrichtungen und Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans; bei Lagerung von giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen sowie entzündbarer Gase ist zusätzlich ein Alarmplan erforderlich
  • Anforderungen bei der Lagerung entzündbarer oder selbstzersetzlicher Stoffe:
    • Individueller baulicher Brandschutz
    • Harte Bedachung, die gegen Flugfeuer widerstandsfähig ist
    • Berücksichtigung von Feuerwehrzu- und -umfahrten sowie Aufstellflächen
    • Ausstattung mit geeigneten und ausreichender Anzahl an Feuerlöscheinrichtungen
    • Ausreichende Bereitstellung an Löschmitteln
    • Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes und Einhaltung der darin definierten (individuellen) Maßnahmen
  • Einhaltung der Zusammenlagerungsverbote gemäß Tabelle 2 (siehe unten)

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Das Abfallrecht definiert die Pflichten zum Thema:

  • im Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG
  • in der Altölverordnung AltölV
  • in der Nachweisverordnung NachwV
  • in der Abfallverzeichnisverordnung AVV
  • im Batteriegesetz BattG und
  • in der Abfallbetriebsbeauftragtenverordnung AbfBeauftrV.

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  • § 2: Pflicht zur Nachweisführung über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen;
  • § 3: Pflicht zur Erstellung eines Entsorgungsnachweises über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (Vorabkontrolle) oder Sammelentsorgungsnachweis gemäß § 9 (Anlage 2);
  • § 10: Pflicht zur Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung (Verbleibskontrolle) mittels Begleitscheinen (Anlage 1);
  • § 11: Pflicht zu korrektem Ausfüllen der Begleitscheine und zur Einhaltung der Handhabungsvorschriften – bei Sammelentsorgung gemäß §§ 12 f.;
  • § 14: Nachweisführungspflicht bei Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften;
  • § 15: Pflichten bei Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage seitens der Abfallentsorger;
  • § 16: Nachweisführungspflicht bei Entsorgung von Kleinmengen;
  • §§ 17-22: Pflicht zur elektronischen Nachweisführung seit 01.04.2010 (Anlage 3)

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