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Die TRGS 520 definiert Anforderungen an die Errichtung und die Ausstattung von Sammelstellen, z.B. an die bauliche Ausführung und den Brandschutz. Außerdem schreibt sie vor, dass für jede Sammelstelle und für jedes Zwischenlager der Arbeitgeber eine zuverlässige und erfahrene Fachkraft als Verantwortlichen und eine entsprechend qualifizierte Vertretung zu benennen hat.

Eine Sammelstelle muss während des Betriebes aus Sicherheitsgründen mit mindestens zwei Personen ständig besetzt sein, von denen mindestens eine den Anforderungen an eine Fachkraft entsprechen muss.

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