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Die Lagerung in Sicherheitsschränken ist zulässig, wenn diese die jeweils definierten Anforderungen (z.B. gemäß Anlage 3) der TRGS 510 erfüllen.
Abfallsammelstellen
Das Abfallrecht definiert die Pflichten zum Thema
- im Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG
- in der Altölverordnung AltölV
- in der Nachweisverordnung NachwV
- in der Abfallverzeichnisverordnung AVV
- im Batteriegesetz BattG und
- in der Abfallbetriebsbeauftragtenverordnung AbfBeauftrV.
Nachfolgend werden die Wesentlichen Pflichten der einzelnen Vorschriften kurz zusammengefasst.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
- § 16: Anforderungen an die Abfallbeseitigung (z.B. Getrennthaltung)
- § 17: Überlassungspflichten
- § 50: Nachweispflichten für Entsorgung gefährlicher Abfälle
- § 59: Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
Altölverordnung
- § 4: Pflicht zur getrennten Haltung, Beförderung und Entsorgung von Altölen und Einhaltung der Verbote, diese mit anderen Abfällen zu vermischen oder Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien (Anlage 1) zu mischen;
- § 7: Pflicht zur Kennzeichnung der Gebinde
Nachweisverordnung
- § 2: Pflicht zur Nachweisführung über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen;
- § 3: Pflicht zur Erstellung eines Entsorgungsnachweises über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (Vorabkontrolle) oder Sammelentsorgungsnachweis gemäß § 9 (Anlage 2);
- § 10: Pflicht zur Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung (Verbleibskontrolle) mittels Begleitscheinen (Anlage 1);
- § 11: Pflicht zu korrektem Ausfüllen der Begleitscheine und zur Einhaltung der Handhabungsvorschriften – bei Sammelentsorgung gemäß §§ 12 f.;
- § 14: Nachweisführungspflicht bei Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften;
- § 15: Pflichten bei Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage seitens der Abfallentsorger;
- § 16: Nachweisführungspflicht bei Entsorgung von Kleinmengen;
- §§ 17-22: Pflicht zur elektronischen Nachweisführung seit 01.04.2010 (Anlage 3)
Abfallverzeichnisverordnung
- § 2: Pflicht zur Abfallbezeichnung (Anlage Abfallverzeichnis)
Batteriegesetz
- § 14: Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten -> dementsprechend ist eine getrennte Sammlung erforderlich.
Gefahrstoffverordnung
Je nach Menge gefährlicher Abfälle, ist für eine Abfallsammelstelle die TRGS 520 oder die TRGS 510 (siehe oben) einschlägig. Die TRGS 520 ist für Kleinmengen gefährlicher Abfälle anzuwenden, die üblicherweise bei kommunalen Schadstoffsammlungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende angeliefert werden.
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