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ddd

 

 

 

 

Krane

inkl. Hebezeuge etc.

 

 

Flurförderzeuge

 

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Krane

Als Arbeitsmittel unterliegen Krane generell der Betriebssicherheitsverordnung. Die BGV D6 regelt konkret die Aufstellung und den sicheren Betrieb von Kranen mittels folgender Pflichten:

  • § 25: Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen;
  • § 26: Wiederkehrende Prüfungen (jährlich durch Sachkundigen);
  • § 27: Pflicht zur Führung eines Prüfbuchs für jeden Kran;
  • § 29: Anforderungen am Instandhaltungspersonal (mind. 18 Jahre alt, Nachweis der Befähigung etc.)
  • § 29: Anforderungen an den Kranführer (mind. 18 Jahre alt, Nachweis der Befähigung, Zuverlässigkeit);
  • § 30: Pflichten des Kranführers (Sichtprüfung Kran, Anschlagmittel etc.);
  • § 31: Tragfähigkeit, Belastung -> keine Beanspruchung über zulässige Belastung;
  • § 32: Einhaltung der Sicherheitsabstände von je 0,5 m zwischen bewegten Teilen des Kranes und feststehender Umgebung;
  • § 36: Verbot von Personentransport;
  • § 37: In der Regel Verbot von Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen;
  • § 38: Losreißen festsitzender Lasten nur mit Kranen, die eine Überlastsicherung besitzen.

Lagerung von Gefahrstoffen

inkl. Druckgasflaschen

 

 

Abfallsammelstellen

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