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- TRLV Lärm - Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Lärm"
- TRLV Lärm - Teil 2 "Messung von Lärm"
- TRLV Lärm - Teil 3 "Lärmschutzmaßnahmen"
- TRLV Vibrationen - Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen"
- TRLV Vibrationen - Teil 2 "Messung von Vibrationen"
- TRLV Vibrationen - Teil 3 "Vibrationsschutzmaßnahmen"
ddd
Krane
inkl. Hebezeuge etc.
Flurförderzeuge
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Krane
Als Arbeitsmittel unterliegen Krane generell der Betriebssicherheitsverordnung. Die BGV D6 regelt konkret die Aufstellung und den sicheren Betrieb von Kranen mittels folgender Pflichten:
- § 25: Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen;
- § 26: Wiederkehrende Prüfungen (jährlich durch Sachkundigen);
- § 27: Pflicht zur Führung eines Prüfbuchs für jeden Kran;
- § 29: Anforderungen am Instandhaltungspersonal (mind. 18 Jahre alt, Nachweis der Befähigung etc.)
- § 29: Anforderungen an den Kranführer (mind. 18 Jahre alt, Nachweis der Befähigung, Zuverlässigkeit);
- § 30: Pflichten des Kranführers (Sichtprüfung Kran, Anschlagmittel etc.);
- § 31: Tragfähigkeit, Belastung -> keine Beanspruchung über zulässige Belastung;
- § 32: Einhaltung der Sicherheitsabstände von je 0,5 m zwischen bewegten Teilen des Kranes und feststehender Umgebung;
- § 36: Verbot von Personentransport;
- § 37: In der Regel Verbot von Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen;
- § 38: Losreißen festsitzender Lasten nur mit Kranen, die eine Überlastsicherung besitzen.
Lagerung von Gefahrstoffen
inkl. Druckgasflaschen
Abfallsammelstellen
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