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eingeteilt. Für jedes Schweißverfahren ist in einer Tabelle das Risiko (niedrig bis sehr hoch) der Entstehung von Stoffen aus einer der drei Klassen dargestellt. Je nach auf diese Weise ermitteltem Risiko sind Schutzmaßnahmen, die in der TRGS 528 beschrieben sind, zu treffen. Folgende Rangfolge für die Schutzmaßnahmen ist dabei zu beachten:

  1. Auswahl von gefahrstoffarmen Verfahren und Zusatzwerkstoffen (Substitution)
  2. Lüftungstechnische Maßnahmen
  3. Organisatorische und hygienische Maßnahmen und
  4. Persönliche Schutzmaßnahmen

Haben Sie die relevanten Gefährdungen und das Risiko gemäß TRGS 528 in Ihren Gefährdungsbeurteilungen abgedeckt?

TRGS 555

TRGS 725

 

 

 

 

Beizen

 

 

Lärm/Vibrationenermittelt. Treffen Sie dementsprechend geeignete Schutzmaßnahmen?

Info

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen, wenn eine Schweißrauchkonzentration von 3 mg/m³ A-Staub nicht eingehalten werden kann.

TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"

Punkt 3.1 Absatz 2  der TRGS 555 schreibt – wie die Gefahrstoffverordnung – vor, dass "für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z.B. Holzbearbeitung, Löten und Schweißen)", ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen sind.

 

TRGS 725 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"

Der Umgang mit Druckgasflaschen für die Schweißgase ist in der TRGS 725 geregelt. Es sind allgemeine und spezifische Schutzmaßnahmen, wie sicherer Stand, Kontrolle der Dichtheit, sicherer Verschluss und einzuhaltende Sicherheitsabstände, beschrieben.

Beizen

Beim Beizen mit Säuren oder Laugen gilt neben dem Umgang mit Gefahrstoffen zu beachten, dass es sich bei Beizanlagen um überwachungsbedürftige Anlagen (im Sinne BetrSichV oder ProdSG) handeln kann, wenn die ätzenden und/oder giftigen Beizmittel unter innerem Überdruck in Rohrleitungen und/oder Druckbehältern gehandhabt werden. Auf gewässerschutzrechtliche Belange soll hier nicht eingegangen werden.

Neben den Pflichten, die für alle Arbeitsmittel zu erfüllen sind, fallen für eine überwachungsbedürftige Anlage gemäß Betriebssicherheitsverordnung zusätzlich folgende Pflichten an:

  • § 12: Betrieb nur nach dokumentierter Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik;
  • § 14: Vorgeschriebene Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle;
  • § 15: Wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle;
  • § 18: Unfall- und Schadensanzeige bei der Behörde, wenn Menschen verletzt/getötet wurden und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben;
  • § 19: Aufbewahrungspflicht für Prüfbescheinigungen

Lärm/Vibrationen

 

 

 

 

Krane

inkl. Hebezeuge etc.

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