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  • dieses geschmolzen oder gegossen wird.

Die Pflichten sind im Wesentlichen:

Pkt. 4.1.1: Wände, Decken und Fußböden in feuergefährdeten Bereichen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei zu erwartender Staubentwicklung müssen sie so gestaltet sein, dass sich möglichst wenig Staub ablagern oder festsetzen kann; sie müssen leicht zu reinigen sein.

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  • sauerstoffverdrängende Löschgase, wie CO2 und N2.

Explosionsschutz

Explosionsschutz gilt es im Umgang und bei Lagerung von

  • Lösemitteln
  • lösemittelhaltigen Reinigern, Klebstoffen, Farben oder Lacken
  • Batterien
  • Schweißgasen
  • Stäuben (Aluminium, Magnesium, Holz)
  • Brennstoffen (Erdgas, Benzin)

zu beachten. Gemäß Betriebssicherheitsverordnung sollte die Gefahr einer Explosion bzw. das mögliche Entstehen gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre und deren Zündung im Rahmen von Explosionsschutzdokumenten bewertet werden. Folgende Technische Regeln zur Betriebssicherheit bzw. zu Gefahrstoffen sollten in dem Zuge berücksichtigt werden:

  • TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilungen und Schutzmaßnahmen"
  • TRBS 1201 Teil 3 " Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG − Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV"
  • TRBS 1201 Teil 5 "Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG − Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV"
  • TRBS 2152 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines"
  • TRBS 2152 Teil 1 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung"
  • TRBS 2152 Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
  • TRBS 2152 Teil 3 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
  • TRBS 2152 Teil 4 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre − Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
  • TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
  • TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

Bezüglich der möglichen Explosionsgefährdungen durch Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien (Stapler, Hebebühnen etc.) sei auf die

  • BGI 5017 "Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien"

verwiesen.

 

 

 Explosionsschutz

Aufladen Batterien... Umgang Lösemittel...

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