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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom 16. Juli 2021

Link zum Rechtstext

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Kerninhalte

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die
-> ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und
-> in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.

Das Gesetz ist nicht auch anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die
-> eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und
-> in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.

Ab dem 1. Januar 2024 betragen die in Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1000 Arbeitnehmer.

Links zur RechtsänderungReview vom 01. August 2021 I ; II ; III ; IV ; V
Review vom 01. August 2021
Review vom 15. April 2021 I ; II ; III ; IV ; V

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