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Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht (10.11.2015 - 3 AZR 575/14).

Sachverhalt: Bei der Beklagten gilt eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung, wonach die Höhe der Betriebsrente unter anderem von der Einreihung in eine der 21 Versorgungsgruppen abhängt. Die Zuordnung der Angestellten zu den Versorgungsgruppen richtet sich nach sog. Rangstufen, die Zuordnung der Arbeiter nach sog. Arbeitswerten. Bis zur Versorgungsgruppe 14 können in die Versorgungsgruppen sowohl Arbeiter als auch Angestellte eingereiht werden.
Der Kläger, der in die Versorgungsgruppe 10 eingereiht ist, hat mit seiner Klage die Einordnung in eine höhere Versorgungsgruppe begehrt. Seine Klage blieb erfolglos.

Begründung: Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die unterschiedliche Zuordnung von Arbeitern und Angestellten zu den Versorgungsgruppen entsprechend der Betriebsvereinbarung aber den bei Erlass der Versorgungsordnung geltenden unterschiedlichen Vergütungssystemen für beide Beschäftigtengruppen entsprach. Die Zuordnung zu den Versorgungsgruppen erfolgten nach der Betriebsvereinbarung anhand der von den Arbeitern, bzw. von den Angestellten durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenommen. Dies war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden.

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