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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Benutzung von Schutzkleidung (Ausgabe April 1994)

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Schutzkleidung zum Schutz gegen mechanische Einwirkungen, Erfasstwerden durch bewegte Teile, thermische Einwirkung (z.B. Kälte und Wärme), Nässe, Wind, Stäube, Gase, heiße Dämpfe, elektrische Energie, Flammen, Funken, feuerflüssige Massen, chemische Stoffe (z.B. Säuren, Laugen, Lösemittel, Fette, Öle und feste Chemikalien), Mikroorganismen, Gefährdung durch den Fahrzeugverkehr (Warnkleidung) und Kontamination mit radioaktiven Stoffen.

 

 

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