Link zum Rechtstext | Verordnung über die Einzugsbereiche TierNebG |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung über die Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz |
Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt das Gebiet der Beseitigungspflichtigen nach § 1 S. 1 TierNebG-AG (i.e. die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Sachsen-Anhalt) zum Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 TierNebG und regelt, dass das in § 3 Abs. 1 S. 1 TierNebG bezeichnete Material auch in Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtungen außerhalb des bestimmten Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet oder endgültig beseitigt werden darf. |