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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung vom 10. November 1994

Kerninhalte

Dieser Erlaß gilt für den Vollzug
-> der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung) und der
-> Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durch die zuständigen Landesbehörden.

Er weist auf Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundes- und Länderbehörden hin und regelt ressortübergreifende Verfahrensweisen. Des Weiteren informiert er über landesspezifische Regelungen für die Durchführung bestimmter Schutzvorschriften und die Ablieferung radioaktiver Abfälle.

Er gilt nicht für
-> den Vollzug der Strahlenschutzverordnung durch das MWMTV in Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen oder in denen eine nach § 9 des Atomgesetzes genehmigungspflichtige Tätigkeit stattfindet,
-> die Überwachung der allgemeinen Umweltradioaktivität und Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei radiologisch bedeutsamen Ereignissen nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz,
-> die Gefahrenabwehr bei Fund, Verlust oder Missbrauch radioaktiver Stoffe außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs von Atomgesetz und Strahlenschutzverordnung.

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