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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Dieser Erlaß gilt für den Vollzug -> der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung) und der -> Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung durch die zuständigen Landesbehörden. Er weist auf Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundes- und Länderbehörden hin und regelt ressortübergreifende Verfahrensweisen. Des Weiteren informiert er über landesspezifische Regelungen für die Durchführung bestimmter Schutzvorschriften und die Ablieferung radioaktiver Abfälle. Er gilt nicht für -> den Vollzug der Strahlenschutzverordnung durch das MWMTV in Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen oder in denen eine nach § 9 des Atomgesetzes genehmigungspflichtige Tätigkeit stattfindet, -> die Überwachung der allgemeinen Umweltradioaktivität und Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei radiologisch bedeutsamen Ereignissen nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz, -> die Gefahrenabwehr bei Fund, Verlust oder Missbrauch radioaktiver Stoffe außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs von Atomgesetz und Strahlenschutzverordnung. |