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SportSeeSchV |
Link zum Rechtstext |
Sportseeschifferscheinverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 |
Kerninhalte |
Diese Verordnung bestimmt, dass Führer von Yachten und Traditionsschiffen als Nachweis ihrer Befähigung zum Führen dieser Fahrzeuge -> in den Küstengewässern einen Sportküstenschifferschein, -> in den küstennahen Seegewässern einen Sportseeschifferschein und -> in der weltweiten Fahrt einen Sporthochseeschifferschein nach ihren Vorschriften erwerben können. Sie regelt unter anderem die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Scheine. |
Bezeichnung |
buzer.de |
URL-Adresse |
http://www.buzer.de/gesetz/351/index.htm |
Bezeichnung |
Gesetze im Internet |
URL-Adresse |
http://www.gesetze-im-internet.de/sportseeschv/BJNR020610992.html |
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