Skip to end of metadata
Go to start of metadata
You are viewing an old version of this page. View the current version.
Compare with Current
View Page History
« Previous
Version 4
Next »
Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen (Ausgabe Dezember 2017) |
Kerninhalte | Dieser berufsgenossenschaftliche Grundsatz findet Anwendung im Bereich der Grundlagenvermittlung zur Prüfung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen. Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind im Sinne dieses Grundsatzes in folgende Teilbereiche gegliedert: - Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)
- Ausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (RA und SRHT)
- Ausrüstungen für die Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP)
- Ausrüstungen für die Seilklettertechnik (SKT)
- Ausrüstungen nach den Gerätesätzen für die Feuerwehr (AGBF)
- Bergsteigerausrüstungen
- Ausrüstungen für Sport- und Freizeitanlagen, Seilgärten (SFA-S) und Seiltechniken in der Erlebnispädagogik (STEP)
- Ausrüstung für Höheninterventionstechnik (HIT)
- Ausrüstung für Bergrettungsdienste/Bergwacht
Er gilt nicht für die Qualifizierung von Personen, bei denen der Hersteller eine Autorisierung verlangt und/oder besondere Qualifizierungen gefordert sind, wie z.B. für die Überprüfung von: - Höhensicherungsgeräten
- Rettungshubgeräten
- Abseilgeräten
- Motorwinden für den Personentransport
- dauerhaft befestigte Anschlageinrichtungen (z.B. auf Dächern, an Fassaden und Konstruktionen)
- dauerhaft befestigte Sicherungspunkte (z.B. an Kletteranlagen, in Hochseilgärten und an Felsen)
Er findet keine Anwendung für die Qualifizierung von Personen zur Überprüfung von: - Feuerwehrhaltegurten und -leinen (siehe DGUV Grundsatz 305-002)
- im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlicher Ausrüstung einer qualifizierten Person im Bergsport
|