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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung |
Kerninhalte | Für die im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden durch diese Verordnung -> die Eignung zur Ausschreibung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt, -> festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, -> Vorgaben für das spätere Vorhaben festgelegt und -> die auf den Flächen zu installierende Leistung festgestellt. |