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Das metallverarbeitende Gewerbe, welches von eco Compliance Kunden beispielsweise durch die Firmen Schletter GmbH, Feinguss Blank GmbH, Siemens AG und Chr. Mayr GmbH + Co. KG vertreten wird, unterliegt bestimmten Gefährdungen, die durch spezifische Vorschriften geregelt sind. Da die meisten Firmen innerhalb dieses Gewerbes von diesen Vorschriften betroffen sind, sollen diese nachfolgend anhand der Tätigkeit bzw. Gefährdung dazu gesammelt und beschrieben werden. Diese Sammlung wird nach und nach vervollständigt - gerne auch aufgrund Ihrer Hinweise. Bitte beachten Sie, dass die grundsätzlichen Pflichten (Gefährdungsbeurteilung, Prüfung von Arbeitsmitteln, Betriebsanweisung, Unterweisung etc.), die jede Firma zu erfüllen hat, nicht Bestandteil dieses Artikels sind.

Schleifen von Aluminium und Magnesium

BGR 109 (Aluminium)

Die BGR 109 findet Anwendung auf das Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium mit Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen. Sie behandelt ausschließlich die damit verbundenen Brand- und Explosionsgefährdungen. Ihre wesentlichen Pflichten sind:

Pkt. 4.1.1: Der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Brand- und Explosionsgefahren beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium zu ermitteln, zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen durch Aluminiumstaub und Wasserstoffgas zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu verringern.

Pkt. 4.2.1: Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der bei der Bearbeitung anfallende Aluminiumstaub an der Entstehungsstelle vollständig erfasst und gefahrlos beseitigt wird, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Dies wird z.B. erreicht durch Anwendung eines der nachfolgenden Verfahren zur Staubbeseitigung:

  • Nassverfahren,
  • Trockenverfahren mit Nassabscheidung des Staubes durch sofortiges Benetzen des freiwerdenden Staubes,
  • Trockenverfahren mit Nassabscheidung des Staubes durch Benetzen des Staubes im
  • Nassabscheider oder
  • Trockenverfahren mit Trockenabscheidung des Staubes.

Pkt. 4.3.1: Bei der wechselseitigen oder gleichzeitigen Bearbeitung von Aluminium und funkenreißenden Werkstoffen ist sicherzustellen, dass Brand- und Explosionsgefahren durch das gleichzeitige Auftreten von brennbarem Staub bzw. explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen und wirksamen Zündquellen sowie durch gefährliche Reaktionen zwischen den unterschiedlichen Werkstoffstäuben und -schlämmen vermieden werden.

Pkt. 4.6.1: Geräte und Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen der Explosionsschutzverordnung (11. PSV) entsprechen.

Pkt. 4.8.1: In feuergefährdeten Bereichen müssen für Aluminiumbrände geeignete Feuerlöschmittel und geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Menge bereitgestellt sein. Sie müssen gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein und im Brandfall benutzt werden. Beim Löschen muss das Aufwirbeln von Staub vermieden werden. Die Verwendung von Wasser und wasserhaltigen Feuerlöschmitteln ist verboten.

Geeignete Feuerlöschmittel sind z.B.

  • Löschpulver der Brandklasse D,
  • trockene Abdecksalze,
  • trockene rostfreie Graugussspäne,
  • trockener Sand.

Ungeeignete Feuerlöschmittel sind z.B.

  • Wasser und wasserhaltige Stoffe,
  • Löschpulver der Brandklassen A, B, C,
  • Kohlendioxid,
  • Stickstoff.

4.5.3 Feuchte Aluminiumstäube sind in geschlossenen Behältern zu lagern und zu transportieren, die so gestaltet sind, dass freiwerdendes Wasserstoffgas gefahrlos entweichen kann.

4.5.4 Behälter zur Lagerung von (feuchten) Aluminiumstäuben müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, ein geeignetes Fassungsvermögen besitzen und entsprechend § 5 der Gefahrstoffverordnung als leichtentzündlich gekennzeichnet sein.

4.7.5 Räume und Lager im Freien mit feuergefährdeten Bereichen müssen an geeigneten Stellen, insbesondere an den Zugängen, mit den Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und P06 "Zutritt für Unbefugte verboten", explosionsgefährdete Bereiche zusätzlich mit dem Warnzeichen W21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der ASR A1.3 entsprechen.

 

 

 

 

Explosionsschutz

Aufladen Batterien... Umgang Lösemittel...

 

 

Schweißen

 

 

Beizanlagen

 

 

Krane

inkl. Hebezeuge etc.

 

 

Flurförderzeuge

 

 

Lagerung von Gefahrstoffen

inkl. Druckgasflaschen

 

 

Abfallsammelstellen

 

 

Gewässerschutz

als Direkteinleiter/Indirekteinleiter..., Abfüllstellen... VAwS...

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