Beschluss zum Vorgehen gegen Baulärm
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht davon aus, dass eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm den Betreiber einer Baustelle auffordert, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Nr. 3.1.1 AVV Baulärm sicherzustellen, wenn ihm die Einhaltung dieser Werte durch behördliche Verfügung aufgegeben worden ist. Die zuständige Behörde ist gehalten, nicht nur formal, sondern aktiv auf die Einhaltung der Vorgaben zum Schutz gegen Baulärm hinzuwirken (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2015 – 10 S 835/15).
Zu den Grundsätzen für die Anwendung der AVV Baulärm siehe auch BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 7 A 11.11